Steuerwissen Aktuelles

Steuerkanzlei München - Steuerberater Eberhardt

Oktober 2025

Einkommensteuer

Steuerkanzlei München - Steuerberater Eberhardt

1. Bundesverfassungsgericht zum Verlustvortrag

Verluste, z.B. aus einem Gewerbebetrieb oder einem Mietshaus, werden zunächst mit den positiven Einkünften desselben Jahrs zusammengerechnet und mindern so das zu versteuernde Einkommen im Verlustjahr. Die übersteigenden Verluste können bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio €, bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2 Mio €, in die beiden Vorjahre zurückgetragen werden. Durch den Abzug von den Einkünften der Vorjahre ergibt sich eine Einkommensteuererstattung. Falls nach dem Rücktrag Verluste verbleiben, werden diese unbefristet vorgetragen und mit den Einkünften des Folgejahrs verrechnet. Auf den Verlustrücktrag kann auch verzichtet werden. In diesem Fall werden die Verluste direkt in das Folgejahr vorgetragen. Der Verzicht auf den Verlustrücktrag ist z.B. sinnvoll, wenn in den Rücktragsjahren nur geringe Einkünfte erzielt wurden, die einem niedrigen Steuersatz unterliegen, während in den Folgejahren hohe Einkünfte erwartet werden, für die ein höherer Steuersatz gilt.
Die Verrechnung der Verluste mit den Einkünften des Folgejahrs ist jedoch beschränkt auf 1 Mio € bzw. 2 Mio € bei zusammenveranlagten Ehegatten. Übersteigende Verluste können dann nur noch mit 70 v.H. der verbleibenden Einkünfte des Folgejahrs verrechnet werden, d.h. 30 v.H. der verbleibenden Einkünfte müssen trotz der Verluste versteuert werden = Mindestbesteuerung. Die Verluste, die im Folgejahr nicht verrechnet werden können, werden weiter vorgetragen in das nächste Jahr, in dem dann dieselben Beschränkungen gelten.
Bei Kapitalgesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, gelten für den Verlustrücktrag und -vortrag im Grundsatz dieselben Regeln.
Bei der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag nicht möglich; Gewerbeverluste können nur vorgetragen werden. Die Verrechnung von Gewerbeverlusten im einzelnen Vortragsjahr ist ebenfalls auf 1 Mio € beschränkt. Übersteigende Verluste können jedoch nur mit 60 v.H. des verbleibenden Gewerbeertrags verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) war der Ansicht, dass die beschränkte Verrechnung der Verlustvorträge verfassungswidrig sei, wenn die nicht verrechneten Verluste anschließend untergehen, z.B. weil der Steuerpflichtige stirbt oder weil eine Kapitalgesellschaft mit nicht verrechneten Verlusten aufgelöst wird. Im Entscheidungsfall des BFH hatte eine GmbH hohe Verluste erzielt durch Abschreibungen auf Forderungen gegenüber einer anderen Gesellschaft, die von dieser vor Gericht bestritten wurden. Nachdem die GmbH den Prozess gewonnen hatte, musste der Wertansatz der Forderungen in der Bilanz der GmbH wieder erhöht werden, was zu erheblichen Gewinnen führte. Wegen der beschränkten Verlustverrechnung konnten die Verluste aus den Abschreibungen nicht in voller Höhe von den Gewinnen abgezogen werden, sodass die GmbH ein hohes Einkommen versteuern musste. Da die GmbH anschließend aufgelöst wurde, gingen die restlichen Verluste unter. Der BFH legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung in solchen Fällen bereits 2014 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
Das BVerfG teilt die Auffassung des BFH in der nun ergangenen Entscheidung allerdings nicht. Die gesetzlichen Regelungen zum Verlustvortrag führten zwar zu Ungleichbehandlungen zwischen den Steuerpflichtigen. Diese seien jedoch gerechtfertigt durch das Ziel des Gesetzgebers, die Steuereinnahmen des Staates zu verstetigen. Die Mindestbesteuerung sei deshalb verfassungsgemäß. Bei besonderen Härten wie im Entscheidungsfall des BFH könne allerdings ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen in Frage kommen.

2. Verluste aus Termingeschäften

Bei einem Termingeschäft wird ein Basiswert, z.B. Aktien oder eine Fremdwährung, nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber zu einem vorab festgelegten Preis ge- oder verkauft. Termingeschäfte können sich auch auf nicht lieferbare Basiswerte beziehen, z.B. Referenzzinssätze oder Wertpapierindizes wie den DAX. In diesem Fall schuldet die eine Vertragspartei der anderen einen Differenzausgleich je nachdem, ob und in welchem Umfang der Referenzwert steigt oder fällt.
Termingeschäfte können der Absicherung betrieblicher Risiken oder auch rein spekulativen Zwecken dienen. Wer Termingeschäfte ohne betrieblichen Grund abschließt, versteuert die Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Steuersatz von 25 v.H. wie bei Aktiengeschäften. Verluste dürfen nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, z.B. mit Zinsen oder Aktiengewinnen, nicht jedoch z.B. mit Arbeitseinkünften oder gewerblichen Einkünften. Soweit Termingeschäfte nachweislich zur Absicherung betrieblicher Risiken abgeschlossen werden, können die Verluste als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gewinne unterliegen als Betriebseinnahmen dem persönlichen Steuersatz, der bis zu 45 v.H. betragen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich über die betriebliche Veranlassung eines Termingeschäfts in Form eines Zinsswaps zu entscheiden. Im Entscheidungsfall wollte sich ein Unternehmer gegen den von ihm erwarteten Anstieg der Kreditzinsen für eine geplante Investition absichern. Der mit seiner Hausbank abgeschlossene Zinsswap war so ausgestaltet, dass der Unternehmer seiner Bank für einen Zeitraum von acht Jahren einen Festzins von 3,78 v.H. auf einen bestimmten Betrag schuldete, während die Bank ihm auf denselben Betrag für denselben Zeitraum einen variablen Zins in Abhängigkeit von der Entwicklung des 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz schuldete. Da der EURIBOR während der Laufzeit sank, musste der Unternehmer der Bank einen Differenzausgleich bezahlen, den er als Betriebsausgabe abziehen wollte. Laut BFH ist dies jedoch nur möglich bei einem nachweislich engen Zusammenhang zwischen dem betrieblichen Darlehen und dem Zinsswap, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Beträge und Laufzeiten in etwa übereinstimmen. Darüber hinaus muss die Zahlung sofort und nicht erst im Rahmen der Bilanzerstellung als Betriebsausgabe verbucht werden. Im Fall des BFH wurde dies versäumt. Damit ist der Zinsswap ein privates Termingeschäft und der Verlust kann nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.

3. Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Arbeitnehmer können die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Abzugsfähig sind insbesondere die Kosten einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat. Außerdem können die Kosten einer Familienheimfahrt pro Woche, die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung und die Kosten der notwendigen Einrichtung der Zweitwohnung abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhält. Dies setzt voraus, dass er dort Eigentümer, Mieter oder Mitbewohner einer Wohnung ist und sich in ausreichendem Maß an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Eine finanzielle Beteiligung von mehr als 10 v.H. der monatlichen laufenden Kosten, z.B. für Miete und Lebensmittel, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ausreichend. Dies gilt z.B. für Arbeitnehmer, die im Haus oder der Wohnung ihrer Eltern leben und daneben aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die finanzielle Beteiligung keine Rolle spielt, wenn der Arbeitnehmer im Haus der Eltern einen eigenen Ein-Personen-Haushalt unterhält. Im Fall des BFH bewohnte der erwachsene Sohn im Obergeschoss des elterlichen Hauses zwei Räume mit Küche, Bad/WC und eigenem Eingang, während die Eltern im Erdgeschoss lebten. Die vom Sohn bewohnten Räume erlaubten nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften. Der Sohn lebte nach Ansicht des BFH in einem eigenen Ein-Personen-Haushalt. Daher war es unschädlich, dass er sich nicht an den Kosten des elterlichen Haushalts beteiligte und auch keine Miete an seine Eltern bezahlte. Der Sohn hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zweifelsfrei am Wohnort der Eltern, sodass er die Miete für seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehen konnte.
Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht geäußert, ob sie dieser Auffassung des BFH folgt. Daher sollte in vergleichbaren Fällen weiterhin darauf geachtet werden, dass eine ausreichende finanzielle Beteiligung nachgewiesen werden kann, z.B. durch regelmäßige Überweisungen an die Eltern, um den Werbungskostenabzug zu sichern.

4. Abzweigung von Kindergeld

Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, solange die Kinder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, d.h. solange sie bedürftig sind. Sind Kinder nicht mehr bedürftig, entfällt die Unterhaltspflicht. Die Familienkasse zahlt für ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag Kindergeld mit monatlich 255 € an den Elternteil aus, in dessen Haushalt das Kind lebt. Auf Antrag des Kindes kann das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt, d.h. abgezweigt werden. Voraussetzung ist, dass der kindergeldberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder dass der Kindergeldanspruch höher ist als der geschuldete Unterhalt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über einen Fall entschieden, in dem ein Sohn bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst beantragt hatte, weil seine ansonsten kindergeldberechtigte Mutter ihm keinen Unterhalt bezahlte. Die Kindergeldkasse folgte dem Antrag und erteilte einen Abzweigungsbescheid. Da der Sohn jedoch als dualer Student monatlich 1.400 € brutto verdiente, monatlich 300 € Stipendium erhielt sowie vom Vater ein Bankguthaben von 10.000 € geschenkt bekommen hatte, war er laut BFH nicht mehr bedürftig und die Mutter nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Der BFH lehnte deshalb die Abzweigung des Kindergelds an den Sohn ab. Kindergeld sei zwar in erster Linie für den Kindesunterhalt bestimmt. Wenn es dafür aber nicht mehr gebraucht wird, weil das Kind sich selbst unterhalten kann, ist das Kindergeld eigenes Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils. Die Kindergeldkasse muss den Abzweigungsbescheid aufheben. Das Kindergeld ist weiterhin an die Mutter auszuzahlen, ohne dass sie ihrem Sohn Unterhalt gewähren muss.

5. Verwendung von Riester-Guthaben

Das in einem Riester-Rentenvertrag angesparte Guthaben darf grundsätzlich nur für eine lebenslange Rente verwendet werden. Bei vor 2012 abgeschlossenen Verträgen darf die Rente frühestens ab einem Alter von 60 Jahren, bei neueren Verträgen ab einem Alter von 62 Jahren ausgezahlt werden. Ab Beginn der Auszahlungsphase ist es allerdings zulässig, bis zu 30 v.H. des angesparten Kapitals als Einmalzahlung zu entnehmen. Dadurch vermindert sich die Rentenhöhe.
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwendung allein für eine Rente gilt bereits während der Ansparphase. Hier ist es möglich, das bis dahin angesparte Guthaben ganz oder teilweise zu entnehmen für den Kauf oder Neubau eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, wenn der Riester-Sparer selbst dort einzieht. Die Entnahme muss von der Zentralen Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA) genehmigt werden. Der Anbieter des Riester-Vertrags darf erst auszahlen, wenn die Genehmigung der ZfA vorliegt. Möglich ist auch die Verwendung des Guthabens für die Tilgung eines Darlehens auf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Laut Bundesfinanzhof (BFH) spielt es dabei keine Rolle, ob es sich bei dem getilgten Immobiliendarlehen um das ursprünglich aufgenommene Darlehen oder ein im Rahmen einer Umschuldung ersatzweise aufgenommenes Darlehen handelt. Ebenfalls unschädlich ist ein Umzug von einem Eigenheim in ein anderes.
Wichtig ist hingegen, dass die Person, die das Darlehen aufgenommen hat, identisch ist mit der Person, die das Riester-Guthaben entnimmt. In einem kürzlich vom BFH entschiedenen Fall hatten zwei in einem gemeinsamen Eigenheim lebende Eheleute jeweils einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen und wollten Geld für die Darlehenstilgung entnehmen. Da aber nur der Ehemann Darlehensnehmer war und die Ehefrau lediglich für das Darlehen gebürgt hatte, wurde die Entnahme, wie vom BFH bestätigt, nur bei ihm genehmigt. Um ein Riester-Guthaben der Ehefrau für die Darlehenstilgung verwenden zu können, hätten die Eheleute das Immobiliendarlehen gemeinsam aufnehmen müssen; die Bürgschaft der Ehefrau reichte laut BFH nicht aus.

Umsatzsteuer

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1. Ärztliche Notfalldienste

Leistungen von selbständig tätigen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen. Dies gilt auch für ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des Notfalldienstes.
Bisher war unklar, ob auch die Vertretung anderer Ärzte im Notfalldienst gegen Bezahlung umsatzsteuerfrei ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun bejaht. Im Streitfall hatte ein selbständig tätiger Arzt andere Ärzte im Notfalldienst vertreten und ihnen ein Honorar für die Vertretung auf Stundenlohnbasis ohne Umsatzsteuer berechnet. Daneben stellte er seine ärztlichen Leistungen direkt den Privatpatienten oder bei gesetzlich Versicherten der Kassenärztlichen Vereinigung umsatzsteuerfrei in Rechnung. Laut BFH ist auch die vertretungsweise Übernahme des Notfalldienstes gegen Vergütung von den vertretenen Ärzten eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Die Vertretung beschränke sich nämlich nicht nur auf die Freistellung der vertretenen Ärzte, sondern umfasse zugleich auch die Behandlung der Notfallpatienten.
Anders beurteilt der BFH Blutentnahmen auf polizeiliche Anordnung. Diese Leistungen gelten nicht als Heilbehandlung, da sie nicht der medizinischen Versorgung, sondern ausschließlich der Beweissicherung in einem straf- oder ordnungsrechtlichen Verfahren dienen. Entsprechend sind solche Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig, wenn der Arzt nicht Kleinunternehmer ist mit einem Vorjahresumsatz bis 25.000 € aus steuerpflichtigen Tätigkeiten.

2. Insolvenz einer Einzugsstelle

Häufig beauftragen Apotheken externe Einzugsstellen mit der Abrechnung. Diese rechnen mit den Krankenkassen ab, verrechnen Herstellerrabatte und leiten den erhaltenen Kaufpreis nach Abzug einer Gebühr an die Apotheken weiter.
Wird die Einzugsstelle insolvent und zahlt deshalb die von den Krankenkassen bereits erhaltenen Beträge nicht mehr an die Apotheke aus, kann das zu erheblichen umsatzsteuerlichen Belastungen führen.
In der Regel muss die Apotheke die Umsatzsteuer bereits mit der Lieferung an das Finanzamt abführen, d.h. wenn das Arzneimittel an den Patienten abgegeben wurde. Ob die Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt schon gezahlt hat, ist unerheblich.
Fraglich war bisher, ob die Apotheke bei Insolvenz der Einzugsstelle die Umsatzsteuer, die sie bereits abgeführt hat, vom Finanzamt zurückfordern kann, weil die Forderung gegenüber der Einzugsstelle uneinbringlich geworden ist. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun eine Absage erteilt. Zwar werden Forderungen bei der Umsatzsteuer mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners grundsätzlich uneinbringlich.
Im entschiedenen Fall war das Entgelt jedoch bereits bei Zahlung an die Einzugsstelle als von der Apotheke vereinnahmt anzusehen. Dass die Einzugsstelle das Geld nicht mehr an die Apotheke weiterleitet, betrifft laut BFH nur das Vertragsverhältnis zwischen Einzugsstelle und Apotheke, nicht aber die Umsatzsteuer. Wenn die Einzugsstelle insolvent wird, verliert die Apotheke nicht nur den Kaufpreis. Sie wird auch noch mit Umsatzsteuer für die Arzneimittelabgabe belastet, obwohl sie das Geld tatsächlich nie erhalten hat.

Sonstiges

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1. Aufzeichnungspflicht bei Trinkgeldern

In manchen Branchen, besonders in der Gastronomie, ist es üblich, dass die Kunden dem Personal oder dem Unternehmer ein freiwilliges Trinkgeld zahlen. Trinkgelder an Arbeitnehmer sind bereits seit dem Jahr 2002 lohnsteuerfrei. Der Arbeitgeber muss sie daher nicht im Lohnkonto erfassen. Dennoch können Trinkgelder im Rahmen der Kassenbuchführung aufzeichnungspflichtig sein.
Immer aufzeichnungspflichtig sind Trinkgelder für den Betriebsinhaber selbst, da die Steuerbefreiung Unternehmer-Trinkgelder nicht umfasst. Arbeitnehmer-Trinkgelder müssen ebenfalls aufgezeichnet werden, wenn sie zusammen mit der Restaurantrechnung mit EC- oder Kreditkarte bezahlt werden. Doch auch für bar bezahlte Arbeitnehmer-Trinkgelder verlangte die Finanzverwaltung bisher eine von den Umsätzen des Gastwirts getrennte Aufzeichnung, wenn der Betrieb eine elektronische Registrierkasse verwendet.
Zwar hat die Finanzverwaltung diese Bestimmung jetzt aufgehoben, jedoch kann sich aus anderen Vorschriften eine Aufzeichnungspflicht für bar bezahlte Trinkgelder an Arbeitnehmer ergeben. Kassenprüfer könnten nämlich weiterhin beanstanden, dass es bei bar bezahlten Restaurantrechnungen in der Geldbörse des Kellners zu einer Vermischung von Rechnungsbeträgen mit Trinkgeldern kommt, sodass das Bargeld teilweise dem Inhaber und teilweise dem Personal gehört. In diesem Fall ist die vorgeschriebene jederzeitige Kassensturzfähigkeit zum Vergleich des Istbestands in den Geldbörsen mit dem Sollbestand laut Registrierkasse nicht ohne Weiteres gewährleistet. Das Problem lässt sich jedoch vermeiden, wenn die Kellner eigene Geldbörsen verwenden. Gehören die Geldbörsen den Kellnern, hat der Betrieb noch kein Bargeld vereinnahmt, solange sich das Geld in den Börsen befindet. In diesem Fall bleibt ein Kassensturz jederzeit möglich und die vom Personal vereinnahmten Trinkgelder müssen nicht extra aufgezeichnet werden.

2. Widerruf von Schenkungen

Wer Vermögen verschenkt, kann sich im Schenkungsvertrag den Widerruf der Schenkung vorbehalten, was vor allem bei Schenkung von Immobilien, Betrieben oder Unternehmensbeteiligungen häufiger praktiziert wird. Oft wird der Vorbehalt des Widerrufs an bestimmte Bedingungen geknüpft, z.B. für den Fall einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beschenkten, um einem Verlust des geschenkten Vermögensgegenstands vorzubeugen, oder dass die Schenkung wider Erwarten eine Schenkungsteuerpflicht auslöst. Schenkungsteuerlich wird eine Schenkung unter Widerrufsvorbehalt zunächst ebenso behandelt wie eine Schenkung ohne Vorbehalt, d.h. sie ist steuerpflichtig, wenn die persönlichen Freibeträge, z.B. 400.000 € bei Schenkungen an Kinder, überschritten werden. Wird die Schenkung später widerrufen und der Vermögensgegenstand zurückgegeben, erlischt die Schenkungsteuer rückwirkend. Wenn nur der geschenkte Gegenstand selbst zurückgegeben werden muss und nicht die zwischenzeitlich damit erzielten Erträge, unterliegen nur noch die Erträge der Schenkungsteuer. Handelt es sich bei dem verschenkten Gegenstand um einen Anteil an einer Personengesellschaft, wird die widerrufene Schenkung rückwirkend so besteuert, als hätte der Beschenkte von vornherein einen Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil für den Zeitraum von der Schenkung bis zum Widerruf zugewendet bekommen. Die Vergünstigungen bei Schenkung von Betriebsvermögen, z.B. die Regelverschonung mit 85 v.H. Verschonungsabschlag, gelten auch für den Nießbrauch.