Steuerwissen Aktuelles
Juli 2025
Rechtsänderungen
1. Degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter
Bewegliche Anlagegüter, z.B. Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung, können bei Anschaffung ab 1. Juli 2025 mit bis zu 30 v.H. degressiv abgeschrieben werden. Der gleichbleibende Abschreibungssatz wird jeweils auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs angewendet. Dadurch sind die Abschreibungsbeträge zu Beginn der Nutzungsdauer höher als bei der linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Abschreibungsbeträgen. Diese degressive Abschreibung soll für Investitionen bis 31. Dezember 2027 möglich sein.
2. Verbesserungen für Elektrofahrzeuge
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist einkommensteuerpflichtig. Wird kein Fahrtenbuch zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils geführt, ist die monatliche Privatnutzung grundsätzlich mit 1 v.H.
des Bruttolistenpreises eines Neufahrzeugs anzusetzen. Bei Pkw, die ausschließlich elektrisch angetrieben
werden, beträgt die monatliche Privatnutzung dagegen nur 0,25 v.H. des Bruttolistenpreises. Dies gilt bisher allerdings nur für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 €. Bei Fahrzeugen, die ab
1. Juli 2025 angeschafft oder geleast werden, erhöht sich diese Grenze auf 100.000 €. Bei Elektrofahrzeugen mit einem höheren Bruttolistenpreis werden wie bisher 0,5 v.H. des Bruttolistenpreises angesetzt.
Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können im Jahr der Anschaffung zu 75 v.H. abgeschrieben werden. Im ersten Folgejahr beträgt dann
die Abschreibung nur noch 10 v.H., im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 v.H. und anschließend jährlich 3 v.H. bzw. 2 v.H. der Anschaffungskosten. Im Anschaffungsjahr wird die 75 v.H.-Abschreibung auch
bei unterjähriger Anschaffung in voller Höhe gewährt. Dies gilt sowohl für Pkw als auch für andere Elektrofahrzeuge, z.B. rein elektrisch betriebene Lieferwagen. Sonderabschreibungen können neben dieser degressiven Abschreibung nicht abgezogen werden.
3. Erhöhung der Forschungszulage
Für Vorhaben in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmen aller Rechtsformen unabhängig von der Branche eine steuerfreie Forschungszulage erhalten. Die Zulage wird vom Finanzamt von der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer
abgezogen.
Die Forschungszulage beträgt seit 28. März 2024 25 v.H. der förderfähigen Aufwendungen, höchstens
25 v.H. aus 10 Mio €, d.h. bis 2,5 Mio € im Wirtschaftsjahr. Bei Unternehmen bis 50 Mio € Umsatzerlösen,
43 Mio € Bilanzsumme und bis 249 Mitarbeitern können 35 v.H. der Aufwendungen gefördert werden, d.h.
die Forschungszulage kann bis 3,5 Mio € pro Wirtschaftsjahr betragen.
Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören Personalkosten zuzüglich eines fiktiven Unternehmerlohns
mit 70 € pro Arbeitsstunde für mitarbeitende Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft. Förderfähig sind auch Abschreibungen für bewegliche Anlagegüter, die für das Forschungsvorhaben
gebraucht werden, z.B. Apparaturen zur Herstellung von Prototypen, und 70 v.H. des Entgelts für an Fremdfirmen vergebene Forschungsaufträge.
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ab 1. Januar 2026 begonnen werden, kann zusätzlich eine
Gemeinkostenpauschale von 20 v.H. der förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden. Außerdem erhöht sich der fiktive Unternehmerlohn auf 100 € pro Arbeitsstunde und die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage steigt von 10 Mio € auf 12 Mio €.
Der Antrag auf Forschungszulage wird über das Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage gestellt. Wird das Vorhaben als begünstigt eingestuft, erhält der Unternehmer einen Grundlagenbescheid für
die Forschungszulage, den er beim Betriebsfinanzamt einreichen muss, um die Forschungszulage zu erhalten.
4. Körperschaftsteuer
Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz von bisher 15 v.H. schrittweise bis 2032 auf 10 v.H. Die durchschnittliche Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften und Vereinen wird sich damit von derzeit ca. 30 v.H.
einschließlich Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag auf knapp 25 v.H. im Jahr 2032 verringern.
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften haben die Möglichkeit, Gewinne, die
nicht aus dem Betrieb entnommen werden, wie Gewinne von Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen. Die
nicht entnommenen Gewinne werden auf Antrag mit einem Sondertarif von derzeit 28,25 v.H. besteuert
statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, der bis zu 45 v.H. betragen kann. Wird der Sondertarif
angewendet, ergibt sich unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags eine Gesamtbelastung von ca. 30 v.H. wie bei einer GmbH. Sobald die Gewinne aus dem Betrieb entnommen werden oder wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, ist jedoch eine Nachsteuer von 25 v.H. zuzüglich Solidaritätszuschlag
zu entrichten, sodass sich die Gesamtbelastung auf mehr als 48 v.H. erhöht. Infolge der Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes soll auch der Sondertarif ab 2028 schrittweise sinken bis auf 25 v.H. im Jahr 2032.
5. Geplante Änderungen
Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht weitere Änderungen ab 2026 vor. Unter anderem
soll die Entfernungspauschale, die für Fahrten zur Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden kann, einheitlich auf 0,38 € pro Entfernungskilometer angehoben werden. Bisher können für die ersten 20 km nur
0,30 € angesetzt werden. Um Rentner zur Weiterarbeit nach Rentenbeginn zu motivieren, soll ein Hinzuverdienst zur Rente bis zu einer Obergrenze von 2.000 € pro Monat lohnsteuerfrei bleiben. Außerdem ist geplant, Überstundenvergütungen von der Lohnsteuer zu befreien.
Bei der Umsatzsteuer soll der Steuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 v.H. sinken.
Ertragsteuern
1. Arbeitsteilung in einer Freiberuflergesellschaft
Viele Freiberufler, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Architekten oder Ingenieure, arbeiten gemeinsam mit Kollegen in einer Gesellschaft, z.B. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Damit solche Zusammenschlüsse steuerlich als freiberuflich behandelt werden und nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen, müssen alle Gesellschafter in ihrem freien Beruf leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Dabei ist es jedoch nicht notwendig, dass jeder Gesellschafter im gleichen Umfang freiberuflich tätig ist. Eine Arbeitsteilung ist grundsätzlich erlaubt, solange jeder einzelne Gesellschafter wenigstens noch in geringfügigem Umfang freiberuflich arbeitet. Wie weit die Aufgabenteilung gehen darf, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden. Ein Zahnarzt war Partner einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft. Er behandelte selbst keine Patienten mehr, beriet aber fünf Patienten konsiliarisch und erzielte damit 0,03 v.H. des Gesamtumsatzes der Gesellschaft. Ansonsten übernahm er organisatorische Aufgaben, z.B. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Behörden, Kammern, Lieferanten und Banken, Qualitätssicherung und Personalwesen. Die anderen Partner behandelten die Patienten. Der BFH stellt klar, dass die geringfügige beratende Tätigkeit des Zahnarztes ausreicht, um den freiberuflichen Status der Gesellschaft zu sichern. Gewerbliche Einkünfte liegen demnach nur vor, wenn ein Gesellschafter ausschließlich kaufmännisch tätig ist oder überhaupt nicht für die Gesellschaft arbeitet und nur Kapitalgeber ist.
2. Kein Verlustabzug bei Steuerstundungsmodellen
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn bei einer Geldanlage steuerliche Vorteile durch anfängliche Verluste erzielt werden sollen. Voraussetzung ist, dass der Geldanlage ein Konzept zugrunde liegt, das nicht
auf einen einzelnen Anleger ausgerichtet ist, sondern z.B. mittels eines Prospekts einer Vielzahl von Anlegern angeboten wird. Meist handelt es sich um Beteiligungen an geschlossenen Fonds, die in der Regel in
der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführt werden. Die Steuerstundung soll dadurch erreicht werden,
dass die Verluste in der Anfangsphase mit anderen Einkünften verrechnet werden und dadurch die Einkommensteuer der Anleger mindern. Wenn später Gewinne anfallen, führen diese zwar zu einer Mehrsteuer,
aber durch die Anfangsverluste soll eine zumindest vorübergehende Steuerersparnis erzielt werden. Es
könnte auch zu einer endgültigen Steuerersparnis kommen, wenn die Anleger in der späteren Gewinnphase ein niedrigeres Einkommen erzielen und damit einem geringeren Steuersatz unterliegen als in der
Verlustphase, z.B. bei zwischenzeitlichem Erreichen des Rentenalters.
Um solchen Gestaltungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass bei geplanten Anfangsverlusten von mehr als 1/10 des eingesetzten Eigenkapitals die Verluste nicht mit anderen Einkünften, sondern
nur mit späteren Gewinnen aus dieser Geldanlage verrechnet werden dürfen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich über einen geschlossenen Fonds zu entscheiden, in dessen Verkaufsprospekt zwar auf zu erwartende Anfangsverluste hingewiesen wurde, die Anleger wurden jedoch
nicht mit steuerlichen Vorteilen in der Anfangszeit, sondern mit der Aussicht auf eine hohe Rendite über
die Gesamtlaufzeit angeworben. Da der Fonds die erwarteten Gewinne nicht erzielte, sondern dauerhaft
Verluste erwirtschaftete und schließlich Insolvenz anmelden musste, hatten die Anleger ihr Geld endgültig
verloren. Laut BFH wirken sich auch in einem solchen Fall die Verluste nicht steuermindernd aus. Ob im
Prospekt ausdrücklich eine Steuerersparnis in Aussicht gestellt wird und ob die Verluste vorübergehend
oder endgültig sind, spiele keine Rolle. Soweit Anleger ihre Beteiligung an dem Fonds durch einen Bankkredit finanziert haben, ist auch der zusätzliche Verlust in Form von Kreditzinsen nicht abziehbar.
3. Familiengenossenschaften
In diversen Steuertipps im Internet wird die Familiengenossenschaft als Rechtsform für Unternehmensgründer empfohlen, d.h. eine Genossenschaft, die aus Mitgliedern einer Familie besteht und einen Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Praxis betreibt. Durch die Wahl der Rechtsform der Genossenschaft sei es
möglich, private Aufwendungen der Familienmitglieder als Betriebsausgabe abzuziehen und damit den Gewinn des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Praxis zu mindern. Auf diese Weise sollen z.B. Urlaubsreisen der Familie, private Restaurant- oder Konzertbesuche und sogar Aufwendungen für das Privathaus
der Familie abzugsfähig sein. Außerdem wird behauptet, man könne die Vorsteuer aus diesen privaten Aufwendungen von der Umsatzsteuer abziehen, die im Betrieb entsteht. Dies ergebe sich aus dem gesetzlichen
Zweck einer Genossenschaft, die unter anderem auch private Belange der Mitglieder fördern soll. Mit den
privaten Aufwendungen werde der Satzungszweck der Genossenschaft verwirklicht, deshalb sei der Abzug
möglich.
Die Finanzverwaltung hat nun zum Modell der Familiengenossenschaft Stellung genommen. Danach kann
der gewünschte Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für private Aufwendungen nicht über die Wahl der
Rechtsform der Genossenschaft erreicht werden. Genossenschaften werden laut Finanzverwaltung steuerlich nicht anders behandelt als Kapitalgesellschaften, bei denen private Aufwendungen der Gesellschafter
selbstverständlich nicht abzugsfähig sind. Diese Auffassung wurde bereits durch ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt.
4. Preisgeld für einen Arbeitnehmer
Ob Preisgelder einkommensteuerpflichtig sind, hängt davon ab, in welchem Zusammenhang sie zur Tätigkeit des Empfängers stehen.
Preisgelder gelten als Betriebseinnahmen, wenn sie betrieblich veranlasst sind, z.B. eine Auszeichnung für
besondere Leistungen in einer Meisterprüfung mit anschließender Selbständigkeit.
Preisgelder sind Arbeitseinkünfte, wenn sie im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt
auch dann, wenn das Preisgeld von einem Dritten stammt und als Anerkennung für eine Arbeitsleistung
oder Tätigkeit im Dienstverhältnis gezahlt wird. Ein Preisgeld kann zu sonstigen Einkünften führen, wenn
eine Leistung um des Preisgelds willen erbracht wird. In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH)
erhielt ein Professor, der an einer Hochschule angestellt war und daneben freiberuflich als Dozent und Berater arbeitete, für seine Habilitationsschrift ein Preisgeld. Das Finanzamt wertete das Preisgeld zunächst als
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, später als Arbeitslohn. Der BFH entschied, dass das Preisgeld keiner
dieser Einkunftsarten zugeordnet werden kann. Das Preisgeld sei nicht betrieblich veranlasst, denn die Auszeichnung sei nicht für die freiberufliche Lehr- oder Beratungstätigkeit vergeben worden. Auch Arbeitseinkünfte lagen wegen eines fehlenden Zusammenhangs zum Dienstverhältnis nicht vor. Die Habilitationsschrift wurde größtenteils vor der Berufung zum Professor erstellt und beruhte nicht auf der Tätigkeit als
Hochschullehrer. Schließlich lagen auch keine sonstigen Einkünfte vor, da der angehende Professor die Habilitationsschrift nicht um des Preisgelds willen verfasst habe. Daher wertete der BFH das Preisgeld als nicht
einkommensteuerbar.
5. Erträge aus Fremdwährungsguthaben
Bei verzinslichen Fremdwährungskonten, z.B. Konten in US-Dollar oder Schweizer Franken, führen nach
Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur die Zinsen, sondern auch Veräußerungsgewinne zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf einem verzinslichen
Fremdwährungskonto wird als Anschaffung behandelt. Als Veräußerung der Fremdwährung gilt unabhängig von der Besitzzeit die Rückzahlung des Guthabens, z.B. das Abheben der Fremdwährung zum Erwerb
von Wertpapieren oder der Umtausch in €. Laut Finanzverwaltung ist aber auch die bloße Verlängerung der
Anlage oder die Umbuchung auf ein anderes Konto bei derselben Bank eine Veräußerung.
Beispiel: Privatmann Erich legt am 28. Februar 2025 verzinslich 500.000 € für 3 Monate auf einem Festgeldkonto in Schweizer Franken bei der Deutschen Bank an. Der Wechselkurs beträgt 0,97 CHF/€, d.h. Erich
schafft umgerechnet 485.000 CHF an. Am 31. Mai 2025 verlängert Erich die Anlage um weitere 3 Monate.
Der Wechselkurs bei Verlängerung liegt bei 0,94 CHF/€. Die Verlängerung der Anlage gilt als Veräußerung,
d.h. Erich erzielt einen Währungsgewinn im Unterschied zwischen dem Erlös 485.000 CHF, umgerechnet
zum aktuellen Kurs 0,94 CHF/€ in 515.957 €, und den Anschaffungskosten 500.000 € im Februar 2025,
d.h. er muss zusätzlich zu den Zinsen 15.957 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Bei unverzinslichen Fremdwährungsguthaben müssen Veräußerungsgewinne dagegen nur versteuert werden, wenn seit der Anschaffung höchstens ein Jahr vergangen ist und eine jährliche Freigrenze von 999 €
überschritten wird. Als Anschaffung und Veräußerung gilt der Umtausch in andere Währungen oder die Anschaffung von anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Wertpapieren oder Bitcoins. Rückzahlung in der Fremdwährung oder Verlängerung der Anlage gelten nicht als Veräußerung.
Die Banken behalten bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben erst bei Anschaffung ab 1. Januar 2025 Kapitalertragsteuer ein, d.h. Währungsgewinne aus Guthaben, die bis 2024 angelegt wurden, müssen deshalb in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angegeben werden. Währungsverluste können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
6. Grundstücksschenkung ohne Schuldübernahme
Wer eine fremdfinanzierte Immobilie vermietet, kann die Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen. Verschenkt jedoch der bisherige Alleineigentümer einen Teil der Immobilie, ohne dass der Beschenkte auch das
Darlehen anteilig übernimmt, geht der Schuldzinsenabzug teilweise verloren. Wie der Bundesfinanzhof
kürzlich entschieden hat, kann der Schenker die Darlehenszinsen nur noch mit dem Anteil abziehen, zu
dem ihm die Immobilie noch gehört. Der Beschenkte hat regelmäßig keinen Zinsaufwand, den er als Werbungskosten abziehen könnte.
Vor diesem Hintergrund sollte in derartigen Fällen geprüft werden, ob es steuerlich günstiger ist, wenn der
Beschenkte die Darlehensschuld mit dem Anteil übernimmt, mit dem er an dem Vermietungsobjekt beteiligt wird. In diesem Fall bleiben die Schuldzinsen vollständig abzugsfähig. Allerdings handelt es sich dann
nicht mehr um eine reine Schenkung, sondern um eine teilentgeltliche Übertragung. Falls der Schenker die
Immobilie in den letzten 10 Jahren vor der anteiligen Übertragung erworben hat, kann ein Veräußerungsgewinn zu versteuern sein.
Schenkungsteuerlich wirkt sich die Schuldübernahme hingegen günstig aus, weil sie den Wert der zu versteuernden Schenkung mindert.
Sonstiges
1. Änderungen im Namensrecht
Seit dem 1. Mai 2025 können Ehepaare einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten gemeinsamen
Doppelnamen führen. Heiratet z.B. eine Frau Schmidt einen Herrn Meier, kann als gemeinsamer Ehename
neben Schmidt oder Meier auch Schmidt-Meier oder Meier-Schmidt bestimmt werden, wobei der Bindestrich weggelassen werden darf.
Wird ein Doppelname als Ehename bestimmt, gilt dieser anders als bisher auch für die gemeinsamen Kinder. Auch wenn kein gemeinsamer Ehename bestimmt wird oder die Eltern gar nicht verheiratet sind, können die Kinder künftig einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Eltern erhalten. Bei Geschiedenen
oder Verwitweten, die den Namen des früheren Ehegatten angenommen haben, kann bei Wiederverheiratung dieser Nachname, der eigene Geburtsname oder der Name des neuen Ehegatten zum Ehenamen werden. Mehr als zwei Nachnamen sind weiterhin unzulässig.
Volljährige Kinder dürfen vom Namen des einen zum Namen des anderen Elternteils wechseln oder ihren
Doppelnamen auf einen der beiden Namen verkürzen. Sie können auch erstmals einen Doppelnamen führen, indem sie zum bisherigen Namen den Namen des anderen Elternteils ergänzen, wenn dieser zustimmt.
Bei minderjährigen Kindern kann nach einer Ehescheidung der Familienname geändert werden. Wenn z.B.
Frau Schröder den Namen von Herrn Sandmann angenommen hat und nach der Scheidung wieder ihren
Geburtsnamen führt, können die gemeinsamen Kinder künftig Schröder statt Sandmann heißen, falls sie
zumindest teilweise bei der Mutter leben und der Vater sowie – ab einem Alter von fünf Jahren – auch die
Kinder einverstanden sind.
Das neue Namensrecht betrifft nicht nur Eheschließungen seit dem 1. Mai 2025. Auch Ehepaare, die am
1. Mai 2025 bereits verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, können jetzt einen Doppelnamen als Ehenamen wählen und den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder neu bestimmen, letzteres jedoch ab einem Alter von fünf Jahren nur mit deren Einwilligung.