Steuerwissen Aktuelles

Juli 2026
Rechtsänderungen

1. Reform der privaten Altersvorsorge
Riester-Verträge in der bisherigen Form können nur noch
bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bei Neuverträgen,
die ab 2027 abgeschlossen werden, sowie auf Wunsch
auch bei Altverträgen gelten neue Regeln für die staatlich geförderte private Altersvorsorge.
Bisher werden nur Altersvorsorgeverträge gefördert,
bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge
garantiert ist. In Zukunft können auch Verträge mit
eingeschränkter Rückzahlungsgarantie oder ganz ohne
Garantie gewählt werden, die dafür höhere Renditechancen bieten. Zur Begrenzung der Verwaltungskosten
ist jeder Anbieter verpflichtet, zwei Standarddepot-Verträge in unterschiedlichen Risikoklassen anzubieten,
bei denen die jährliche Rendite um höchstens einen
Prozentpunkt durch Kosten gemindert werden darf. Wie
bisher muss das Kapital zu mindestens 70 v.H. als Rente
ausbezahlt werden, die in voller Höhe steuerpflichtig ist.
Die Förderung steht ab 2027 auch Gewerbetreibenden
und Freiberuflern sowie Pflichtmitgliedern in einem
berufsständischen Versorgungswerk offen. Der jährliche
Mindestbeitrag beträgt künftig 120 €. Die Höhe der
staatlichen Zulage richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und beläuft sich pro Jahr auf 60 bis 540 € zuzüglich 120 bis 300 € je Kind. Hinzu kommt wie bisher eine
einmalige Zulage von 200 € bei Vertragsschluss vor dem
25. Geburtstag. Ebenfalls unverändert wird anstelle der
Zulagen ein Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer gewährt, wenn dies günstiger ist.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern
zahlt jährlich 1.200 € in einen Riester-Vertrag ein. Bisher
erhält sie eine Zulage in Höhe von 775 € jährlich oder
kann, falls günstiger, 1.200 + 775 = 1.975 € als Sonderausgabe abziehen. Wechselt sie 2027 ins neue Recht, erhöht sich die Zulage auf 990 € bzw. der Sonderausgabenabzug
auf 1.200 + 990 = 2.190 €. Allerdings ist nach neuem Recht
ein Rentenbeginn nicht mehr ab 62, sondern frühestens
ab 65 möglich.
2. Befreiung von der Grunderwerbsteuer
Grundstücksverkäufe eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft bleiben derzeit in Höhe der Beteiligungsquote des Gesellschafters grunderwerbsteuerfrei, sofern
der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb der nächsten zehn
Jahre veräußert wird. Ebenso bleiben Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter im Umfang seiner Beteiligung steuerfrei, wenn
die Beteiligung seit mindestens zehn Jahren besteht.
Beispiel: Anton ist seit 2015 zu 100 v.H. an der
A-GmbH & Co KG beteiligt. 2026 veräußert die KG ein
Betriebsgrundstück an Anton. Antons Grundstückskauf
bleibt in Höhe seiner Beteiligungsquote von 100 v.H.,
also vollständig, steuerfrei. Würde Anton sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH anstelle einer
GmbH & Co KG betreiben, wäre der Vorgang in vollem
Umfang steuerpflichtig, denn die Befreiung gilt nicht für
Kapitalgesellschaften.
Die Steuerbefreiung sollte Ende 2026 auslaufen (vgl. Hinweise April 2024 A.3.), gilt jetzt jedoch unbefristet weiter.
Geplante Grundstücksverkäufe zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern müssen daher nicht
mehr wegen der Grunderwerbsteuer vorgezogen werden.
Einkommensteuer

1. Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen
Bestimmte Betriebsausgaben, zum Beispiel Geschenke
an Geschäftsfreunde, Übernachtungskosten auf einer
Geschäftsreise des Unternehmers oder seines Personals oder auch die Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden, müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, damit
das Finanzamt die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen
prüfen kann. In der Regel wird die Pflicht zur getrennten
Aufzeichnung durch Verbuchung auf gesonderten
Konten erfüllt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gelten diese
Aufzeichnungspflichten auch für die Kosten eines
häuslichen Arbeitszimmers eines Gewerbetreibenden
oder Freiberuflers, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Die Kosten eines Arbeitszimmers im Privathaus sind nur
abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der Tätigkeit bildet, z.B. bei einem Freiberufler, der
seine Praxis vom häuslichen Arbeitszimmer aus betreibt. Verstößt der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten, können jedoch auch die Kosten eines
solchen Arbeitszimmers nicht abgezogen werden.
Der BFH legt insbesondere Wert darauf, dass die Aufzeichnung zeitnah erfolgt, d.h. regelmäßig innerhalb
von 10 Tagen nach der Zahlung. Es sei nicht ausreichend, unterjährig nur Belege zu sammeln und die
Aufwendungen am Jahresende zu addieren. Im Fall
des BFH hatte ein Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung die Kosten des Arbeitszimmers erst
bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung im
Mai des Folgejahrs zusammengestellt. Laut BFH können die Betriebsausgaben wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten nicht abgezogen werden, obwohl
das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit war.
Der Freiberufler hätte die Aufwendungen während des
Jahres zumindest in einem schriftlichen oder digitalen
Dokument, z.B. in einer Excel-Datei, zeitnah aufzeichnen müssen.
2. Handgelder für Arbeitnehmer
In manchen Branchen, wie zum Beispiel im Investmentbanking oder in der EDV-Beratung, ist es mittlerweile üblich, hochqualifizierten Fachkräften zusätzlich zu ihrem Gehalt ein Handgeld für den Abschluss des Arbeitsvertrags zu bezahlen. Der Empfänger des Handgelds muss dieses im Jahr des Zuflusses als Arbeitslohn versteuern. Umstritten war bislang, wann der Arbeitgeber das Handgeld als Betriebsausgabe abziehen darf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil über den Abzug von Handgeldern entschieden, die ein Fußballbundesligaverein an seine Spieler gezahlt hatte. Nach Ansicht des BFH kann das Handgeld nur über die Dauer des Arbeitsvertrags verteilt abgezogen werden, wenn der Spieler den erhaltenen Betrag im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zurückzahlen muss. Der Teil des Handgelds, der auf die Folgejahre entfällt, sei als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz des Arbeitgebers auszuweisen. Besteht eine solche Rückzahlungsverpflichtung nicht, könne das Handgeld jedoch entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig sofort im Jahr der Zahlung abgezogen werden. Der Spieler erhalte das Handgeld in diesem Fall nicht für die Arbeitsleistung während der Vertragslaufzeit, sondern nur für seine Unterschrift unter den Vertrag. Dies gilt laut BFH jedenfalls für ablösefreie Wechsel von einem anderen Verein oder wenn der Arbeitsvertrag mit einem der eigenen Spieler verlängert wird. Bei einem ablösepflichtigen Wechsel muss der neue Verein eine Transferentschädigung an den abgebenden Verein bezahlen. In diesem Fall müsse ein Handgeld, das der Spieler erhält, zusammen mit der Transferentschädigung in der Bilanz des neuen Vereins aktiviert und auf die Dauer des Arbeitsvertrags abgeschrieben werden. Ein Sofortabzug im Jahr der Zahlung komme nicht in Frage.
3. Feier zur Verabschiedung von Arbeitnehmern
Lohnsteuer wird nicht nur auf das monatliche Gehalt,
sondern auch auf Sachbezüge erhoben, wie z.B. auf
eine vom Arbeitgeber gestellte Wohnung oder auf die
Überlassung eines Firmenwagens. Auch eine private
Feier des Arbeitnehmers kann zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führen, z.B. wenn der Arbeitnehmer zum Geburtstag einlädt und der Arbeitgeber
die Kosten trägt.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) entsteht jedoch keine Lohnsteuer, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Ob eine Feier zu einem privaten Anlass eines Arbeitnehmers ein Fest des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
ist, hängt vom Einzelfall ab. Für ein Fest des Arbeitgebers
spricht, wenn dieser zu der Feier einlädt und die Gästeliste bestimmt, wenn es sich bei den Eingeladenen vor allem
um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter und Personen des öffentlichen Lebens handelt und nur wenige
Freunde und Angehörige des Arbeitnehmers teilnehmen
und wenn die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers
stattfindet. Falls diese Kriterien weitgehend erfüllt sind
und die Feier damit als Fest des Arbeitgebers einzustufen
ist, liegt laut Finanzverwaltung dennoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Kosten der Veranstaltung
einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 € je Teilnehmer
betragen. Lediglich an runden Geburtstagen sei ein Überschreiten der 110 €-Grenze unschädlich; steuerpflichtig sei
dann lediglich der Teil der Aufwendungen, der auf den
Arbeitnehmer selbst sowie seine privaten Gäste entfällt.
Dieser Auffassung ist der BFH jetzt entgegengetreten.
Wenn es sich nach den oben genannten Kriterien um ein
Fest des Arbeitgebers handelt, liege auch bei Kosten von
über 110 € je Teilnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, und zwar unabhängig davon, ob ein runder
Geburtstag gefeiert wird oder ein anderer Anlass, z.B.
ein Dienstjubiläum oder – wie in dem vom BFH entschiedenen Fall – die Verabschiedung in den Ruhestand. Dies
gelte auch für die Kosten, die auf den verabschiedeten
Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen.
4. Dienstreisen mit einem Privatwagen
Wird für berufliche Fahrten ein Privatwagen genutzt, sind die Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei kann eine Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder auf Nachweis ein höherer Kilometersatz angesetzt werden. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Dienstreisen mit dem Privatwagen nicht abgezogen werden dürfen, wenn ihm der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hat und die Ehefrau des Arbeitnehmers während der Dienstreise den Dienstwagen privat nutzt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte den Dienstwagen für die Dienstreise verwendet, dann wären ihm für die beruflichen Fahrten keine Kosten entstanden.
5. Veräußerung eines Wohnmobils
Wer Gegenstände aus seinem Privatvermögen verkauft,
muss einen dabei erzielten Gewinn nicht versteuern,
wenn die gesetzliche Veräußerungsfrist abgelaufen
ist. Beim Verkauf von Grundstücken beträgt diese Frist
zehn Jahre ab Anschaffung. Bei anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Gold, Fremdwährungen, Kryptowährungen,
Oldtimern oder Eintrittskarten, gilt grundsätzlich eine
Frist von einem Jahr. Wird ein Wirtschaftsgut jedoch als
Einkunftsquelle genutzt, verlängert sich die Frist auf
zehn Jahre, z.B. wenn ein Oldtimer gegen Bezahlung
für Veranstaltungen oder Hochzeiten überlassen wird.
Von der Besteuerung gänzlich ausgenommen sind
selbstgenutzte Wohnungen und Gebrauchsgüter. Gebrauchsgüter werden angeschafft, um sie wiederholt
zu nutzen. Sie verlieren durch ihren Gebrauch an Wert
und haben in der Regel kein Wertsteigerungspotenzial. Typische Gebrauchsgüter sind Pkw, Fahrräder,
Möbel und Haushaltsgeräte. Luxusgüter können ebenfalls Gebrauchsgüter sein.
Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch dann gilt,
wenn Gebrauchsgüter nicht selbst genutzt, sondern
vermietet werden. Diese Frage hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Streitfall erwarb ein
Ehepaar ein luxuriöses Wohnmobil, das tageweise an
die GmbH der Ehefrau vermietet wurde. Diese nutzte
es auf Geschäftsreisen als Hotelersatz und mobiles
Büro. Die Eheleute erklärten die Mieteinnahmen als
sonstige Einkünfte nach Abzug von Abschreibung
und laufenden Kosten. Weniger als ein Jahr nach der
Anschaffung verkauften sie das Wohnmobil wieder.
Laut BFH verlängert sich beim Verkauf eines vermieteten Wohnmobils zwar die Veräußerungsfrist auf zehn
Jahre. Das Wohnmobil ist jedoch trotz der Vermietung
ein Gebrauchsgut, sodass der Verkauf steuerfrei bleibt.
Sonstiges

1. Schenkungsteuer bei Gelegenheitsgeschenken
Geschenke unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, wenn die Schenkungen von derselben Person
innerhalb von zehn Jahren insgesamt den persönlichen
Freibetrag überschreiten, z.B. 400.000 € für Schenkungen an Kinder. Erbt das Kind, werden Schenkungen der
letzten zehn Jahre vom Erblasser zum steuerpflichtigen
Erwerb hinzugerechnet.
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind jedoch steuerfrei. Bis zu welchem Wert ein Geschenk noch als üblich
anzusehen ist, hängt davon ab, zu welchem Anlass
geschenkt wird und wie nahe sich die Beteiligten
stehen. Beispielsweise sind zu einer Hochzeit oder
einem runden Geburtstag höhere Zuwendungen üblich
als etwa zum 4. Hochzeitstag oder zum 27. Geburtstag.
Auch wird den eigenen Kindern typischerweise mehr
geschenkt als z.B. dem Neffen oder einer Kusine.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Geldgeschenk von
20.000 € zu Ostern als übliches Gelegenheitsgeschenk
steuerfrei bleibt, wenn der persönliche Freibetrag
durch frühere Schenkungen bereits aufgebraucht ist.
Im Entscheidungsfall war der schenkende Vater sehr
vermögend, und aufgrund seiner religiösen Einstellung
hatte Ostern für ihn eine besondere Bedeutung. Laut
FG ist jedoch nicht entscheidend, welche Bedeutung
dem Osterfest gerade in dieser Familie zukommt und
ob 20.000 € für die Beteiligten viel oder wenig Geld
sind. Unabhängig von Vermögen und gesellschaftlicher Stellung lägen Geschenke ab 800 € allenfalls bei
ganz besonderen Gelegenheiten noch im Rahmen des
Üblichen. Da größere Geldgeschenke zu Ostern ungewöhnlich seien, kam eine Steuerbefreiung als übliches
Gelegenheitsgeschenk nicht in Betracht.
2. Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Innergemeinschaftliche Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Unternehmen sind von der
deutschen Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für
die Befreiung ist unter anderem, dass der Käufer dem
Lieferanten eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaats
angibt. Außerdem muss der Lieferant nachweisen
können, dass die Ware tatsächlich in das EU-Ausland
gelangt ist. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis häufig durch eine Gelangensbestätigung des Abnehmers.
Dieser bestätigt, dass die Ware im anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist.
Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für
die Steuerbefreiung nicht vorlagen, kann die Lieferung dennoch umsatzsteuerfrei bleiben. Voraussetzung
ist, dass der Lieferant die unzutreffenden Angaben
seines Kunden trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennen
konnte = Vertrauensschutz.
Fraglich war bislang, ob für diesen Vertrauensschutz
zwingend eine Gelangensbestätigung vorliegen muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies verneint. Der
Vertrauensschutz muss bereits im Zeitpunkt der
Lieferung bestehen. Eine Gelangensbestätigung wird
jedoch erst nachträglich erteilt und kann deshalb nicht
entscheidend dafür sein, ob der Lieferant bei der Lieferung auf die Steuerfreiheit vertrauen durfte.
Im entschiedenen Fall verkaufte ein Unternehmer einen
Pkw an eine rumänische Gesellschaft. Vor der Übergabe prüfte der Verkäufer die USt-IdNr. der Gesellschaft,
ließ sich die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers nachweisen, kontrollierte dessen Identität und
vereinbarte im Kaufvertrag die Verbringung des Pkw
nach Rumänien. Die rumänische Gesellschaft erteilte
jedoch keine Gelangensbestätigung. Zudem stellte sich
heraus, dass der Pkw tatsächlich nie ins EU-Ausland
gelangt war. Dennoch gewährte der BFH Vertrauensschutz. Der Lieferant durfte wegen seiner sorgfältigen
Prüfungen bei der Lieferung davon ausgehen, dass die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorlagen.
Für die Praxis bedeutet das Urteil keine Abkehr von den
bestehenden Sorgfaltspflichten. Unternehmen müssen
weiterhin sicherstellen, dass die Voraussetzungen für
eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
vorliegen und dies auch dokumentiert wird. Die
Prüfung der USt-IdNr. des Geschäftspartners bleibt
dabei zentraler Bestandteil. Diese kann im Rahmen
einer qualifizierten Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Dabei werden die USt-IdNr.
sowie Name und Anschrift des Kunden bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des BFH muss die USt-IdNr.
bei fortbestehenden Geschäftsbeziehungen immer
wieder geprüft werden. Eine einmalige Prüfung vor
der ersten Lieferung an einen neuen Kunden reicht
nicht aus. Offen ist jedoch, in welchen Abständen die
USt-IdNr. erneut zu prüfen ist. Die Rechtsprechung der
Finanzgerichte ist dazu nicht einheitlich. Der BFH wird
diese Frage in einem noch offenen Gerichtsverfahren
voraussichtlich klären. Unternehmen sollten für jede
Geschäftsbeziehung nachvollziehbare Prüfintervalle
festlegen und die Ergebnisse dokumentieren.
3. Sozialversicherungspflicht von selbständigen Lehrern
Lehrkräfte und Dozenten an staatlichen oder privaten Schulen, Universitäten oder Volkshochschulen
werden häufig auf Honorarbasis beschäftigt. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind diese
Beschäftigungsverhältnisse regelmäßig sozialversicherungspflichtig; auf die Bezeichnung als „freiberuflich“
in der Stellenausschreibung oder im Honorarvertrag
kommt es nicht an.
Grundsätzlich wenden die Sozialversicherungsträger
diese Rechtsprechung seit dem 1. Juli 2023 an. Für den
Fall, dass der Dienstvertrag vor diesem Datum geschlossen wurde und die Beteiligten damals übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen
sind, sollte nach bisherigem Recht die Versicherungs- und Beitragspflicht erst 2027 beginnen, falls der Lehrer
damit einverstanden ist (vgl. Hinweise April 2025 C.5.).
Diese Übergangsregelung wurde jetzt um ein Jahr
verlängert, d.h. der Arbeitgeber muss erst ab dem
1. Januar 2028 Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und abführen.
4. Steuerhinterziehung in großem Ausmaß bei falscher Feststellungserklärung
Vorsätzliche Steuerverkürzung in großem Ausmaß ist
ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung,
in dem die Steuer rückwirkend für 15 Jahre festgesetzt
werden kann. Auch die Strafverfolgung ist 15 Jahre
lang möglich. Bestraft werden besonders schwere Fälle
mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, d.h.
eine ausschließliche Geldstrafe ist nicht möglich. Ein
großes Ausmaß der Steuerverkürzung und damit ein
besonders schwerer Fall liegt laut Bundesgerichtshof
(BGH) z.B. ab 50.000 € verkürzter Steuer pro Steuererklärung vor. Nach einer neuen Entscheidung des BGH
kann auch die Feststellung zu niedriger Einkünfte in
einem Feststellungsbescheid Steuerhinterziehung in
großem Ausmaß sein, da z.B. der Gewinnfeststellungsbescheid einer OHG Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter hat und eine
zu niedrige Gewinnfeststellung bereits den Steueranspruch gefährdet.
Eine Verkürzung in großem Ausmaß liegt laut BGH
ab 140.000 € nicht erklärten Gewinnen in der Feststellungserklärung vor, auch wenn sich bei der
Einkommensteuerfestsetzung keine oder eine sehr niedrige Steuer ergibt, z.B. wegen Verlusten aus anderen
Einkunftsarten.
Um straffrei zu bleiben, kann vor Tatentdeckung noch
eine Selbstanzeige abgegeben werden. Bei einem
besonders schweren Fall müssen die nicht erklärten
Gewinne der letzten 15 Jahre nacherklärt werden.
Außerdem müssen auf Anforderung die hinterzogene
Steuer, Hinterziehungszinsen mit 6 v.H. und ein Zuschlag
von 10 bis 20 v.H. für 15 Jahre bezahlt werden. Wurden
in einer Feststellungserklärung Gewinne von weniger
als 140.000 € nicht erklärt, liegt kein besonders schwerer
Fall vor. Eine wirksame Selbstanzeige erfordert dann nur
eine Nacherklärung für 10 Jahre. Der Zuschlag mit 10 bis
20 v.H. wird nur bis zur Strafverfolgungsverjährung nach
5 Jahren erhoben.